Aufträge an Karo-Druck (in der Folge KD bezeichnet) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. I. Auskünfte, Angebote 1. Auskünfte durch KD, vor allem telefonische Auskünfte, erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Insbesondere offenkundiger Irrtum ist vorbehalten. 2. Die in schriftlichen Angeboten von KD genannten Preise und Bedingungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. II. Auftragserteilung, Pflichten bei Auftragserteilung, Auftragsannahme 1. Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von KD fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten. 2. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller dass das Einverständnis des Lieferungsempfängers hierfür vorliegt. 3. Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt. 4. Den Aufträgen ist grundsätzlich ein Ausdruck beizufügen bzw. per Fax zu übermitteln. Ausdrucke oder Proofs des Auftraggebers dienen lediglich der Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch KD keine Verbindlichkeit. Proofs werden nur als verbindlich anerkannt, wenn sie von KD erstellt wurden. 5. Der Auftrag wird durch schriftliche Annahme durch KD wirksam. III. Preise 1. Die von KD genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Solche zusätzlichen Leistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers von KD gegen gesonderte Berechnung der dabei anfallenden Kosten unter Zugrundelegung geschäftsüblicher Sorgfalt - jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers - erbracht. 2. Vom Auftraggeber nachträglich - d.h. nach Auftragsannahme durch KD - veranlasste Änderungen des Auftrags werden diesem einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstandes berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, gleiches gilt für Datenübertragung (z.B. per ISDN). 4. KD ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten - insbesondere Arbeiten an den angelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers - ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes - mindestens aber € 30 - übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser Kosten einzuholen. 5. Bei Storno eines Auftrages nach Erteilung oder No-Show (keine Datenanlieferung bis zum vereinbarten Termin) ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,-- fällig. Übersteigen die von KD bereits erbrachten Leistungen diesen Betrag, so wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen abgerechnet. IV. Grundsätze der Auftragsausführung, Freigabe durch den Auftraggeber 1. KD führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von KD zu verantworten sind. 2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens KD. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. KD ist berechtigt, Kopien anzufertigen. 3. Die Druckfreigabe gilt vom Auftraggeber durch Einsendung eines Ausdrucks der von ihm gelieferten Druckdaten automatisch als erteilt, es sei denn sie ist in Auftrag und Auftragsbestätigung durch Unterschrift des Auftraggebers auf einem von KD erstellten Proof oder durch Abzeichnung des Andrucks an der Druckmaschine vereinbart. Die Druckfreigabe kann im Ausnahmefall auch ohne Einlieferung eines Ausdrucks der Druckdaten erteilt werden, wenn der Auftraggeber dies schriftlich, mündlich - auch fernmündlich - gegenüber KD oder einem Bevollmächtigten so erklärt. V. Zahlung 1. Die Zahlung hat, wenn nicht durch Vorkasse oder Nachnahme erfolgt oder per Lastschrift durch KD vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. 2. Schecks werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber - angenommen. Die mit der Scheckzahlung für KD verbundenen Fremdkosten tragen Auftraggeber ggf. Scheckaussteller gesamtschuldnerisch. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks vorgelegt, vom bezogenen Bankinstitut aber nicht oder nur teilweise bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von l 25 - fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die nachträgliche Sperre eines Schecks, der zum Ausgleich einer Rechnung hingegeben wurde, gilt, wenn durch seine Hingabe die Aushändigung der bestellten Werke und Waren Zug um Zug bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konditionalstrafe in Höhe des Scheckbetrages (Zahlbetrag des nachträglich gesperrten Schecks) aus. 3. Bei allen Aufträgen kann angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden. Bei Erstauftägen ist grundsätzlich Barzahlung, Kartenzahlung, Vorkasse, Nachnahme oder unwiderrufliche Lastschrift von dem vom Auftraggeber benannten Konto vereinbart. 4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann KD Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen KD auch dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 7. Im kaufmännischen Verkehr steht KD an den vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß (section) 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. VI. Reklamation und Gewährleistung bei Terminüberschreitung 1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung von Terminen durch KD sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Bei Nichteinhaltung dieser Termine ist KD eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von KD dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. 2. Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von (section) 361 BGB sind nur gültig, wenn sie von KD schriftlich als Fixtermin (auch "Festtermin" oder "verbindlicher Termin") bestätigt werden. Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag auf den Angebotspreis wirksam zustande. Fixtermine gelten grundsätzlich ab Werk. Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von KD dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung von Fixterminen entstehen, haftet KD bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 3. Betriebsstörung - sowohl bei KD als auch bei einem Zulieferer - wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt vom Auftrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung durch KD ist in diesen Fällen ausgeschlossen. VII. Versand 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Mit der Auslieferung bzw. dem Versand der von KD erstellten Werke und Leistungen beauftragt KD - zwar auf eigene Rechnung, jedoch grundsätzlich und ausschließlich im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers - dritte Unternehmen (Post, Speditionen und Kuriere), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch KD ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn die Auslieferung beim Lieferungsempfänger lässt sich auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht verwirklichen und KD trifft hieran ein auf Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten aus diesem Grunde entstehen, haftet KD bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 3. Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und treuhänderisch an KD ab. KD nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KD. Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Gewerbebetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden KD-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von KD bleibt. 2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an KD ab. KD nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für KD bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist KD auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet. 3. Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist KD als Hersteller gemäß (section) 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist KD auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. IX. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßigheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleich gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen, z.B. Proofs und Andrucken, - auch wenn sie von KD erstellt wurden - und dem Endprodukt. 3. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet KD nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt bei Lieferung des Materials durch den Auftraggeber. 4. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 5. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch KD erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist KD von jeglicher Haftung frei. Reklamationen, egal welcher Art, werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt. 6. Bei berechtigten Beanstandungen gewährt KD nach eigener Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserungen oder Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Nachbesserung, Ersatzlieferung und Wandlung setzen die Rückgabe der reklamierten Werke und Waren an KD voraus. Die Kosten der Rücklieferung trägt KD bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde - zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von KD fakturierte Vergütung für diesen Teil in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich nach Wahl von KD Minderung oder Wandlung unter Ausschluss anderer Ansprüche. Im Falle der Minderung entscheidet KD über deren Höhe nach billigem Ermessen. Sie muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Auftragswertes, des mit dem hergestellten Werk erstrebten Zwecks, der Schwere und Bedeutung der zutreffend gerügten Sachmängel und der dem Auftraggeber dadurch etwaig entstehenden Schäden angemessen sein. 7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage sind hinzunehmen. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2000 kg auf 15 v.H. X. Haftung 1. KD haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Werkes/ der Werkslieferung oder durch von KD vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. 2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der von KD beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch KD Klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. XI. Handelsbrauch 1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. XII. Archivierung Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen die Vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. XIII. Periodische Arbeiten Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. XIV. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt KD hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. XV. Genehmigung und Änderung der Abrechnung Von KD erteilte Abrechnungen (Rechnungen) erfolgen nur unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. KD kann gegebenenfalls bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger gilt die Rechnung auch von diesem als genehmigt, es sei denn sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungspositionen bei KD gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaig gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Für Rechnungsänderungen, die auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden und für die KD keine Verantwortung trägt, ist eine Bearbeitungsgebühr von 8,-- Euro fällig. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen. XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatoresche Klausel 1.Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Innland keinen allgemeinen Gerichtstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, Fürth. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sofern Bestimmungen betroffen sind, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. In allen anderen Fällen ist eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist. Stand: 15.11.2004
|